Mit der Benutzung des Parkareals schliesst der Fahrer mit der Smart Parking AG (nachfolgend „Smart Parking“) einen Vertrag zu folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB»):
Vertragsgegenstand
Das Parkareal und die Parkplätze dürfen nur zum temporären Abstellen im vertragsgegenständlichen Sinne benutzt werden und dürfen nicht für andere Zwecke (z.B. Reparaturen, Durchfahrten, Abkürzungen etc.) entfremdet werden.
Die Benutzung dieser Parkplätze ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt eingelöst ist, am Fahrzeug sämtliche Kennzeichen gesetzeskonform montiert sind und eine Motorhaftpflichtversicherung besteht.
Dieser Vertrag regelt ausschliesslich die Benutzungsberechtigung der Parkflächen nach Massgabe dieser AGB. Die Überlassung eines Parkplatzes begründet keine Obhutspflichten der Smart Parking. Insbesondere werden die Fahrzeuge weder bewacht noch verwahrt.
Es besteht kein Anspruch der Nutzerin oder des Nutzers auf die tatsächliche Bereitstellung eines freien Parkplatzes.
Für die Benutzung der Parkflächen gelten die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sowie der Signalisationsverordnung (SSV), soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Bestehende Signalisationen, automatische Verkehrsführungen sowie alle vor Ort angebrachten Verkehrs- und Hinweisschilder sind einzuhalten. Den Anweisungen des von der Smart Parking eingesetzten Kontroll- oder Betreuungspersonals ist Folge zu leisten.
Vertragsbeginn
Der Vertrag beginnt mit der Einfahrt auf das Parkareal und endet mit der Ausfahrt.
Die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch automatisierte Erfassung bei der Ein- und Ausfahrt oder durch manuelle Kontrollen durch autorisierte Personen durch die Smart Parking überprüft.
Die Kontrollzeichenerfassung (Nummernschilderfassung) dient ausschliesslich der Feststellung der Nutzungsdauer sowie – im Falle von Widerhandlungen – der Durchführung einer Halterabfrage. Die Kontrollzeichenerfassung begründet keine zusätzlichen vertraglichen Pflichten.
Pflichten des Fahrzeuglenkers:
Es ist im Fahrzeug eine Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen und dort die tatsächliche Ankunftszeit einzustellen, soweit eine entsprechende Signalisation darauf hinweist.
Es ist eine gültige Parkberechtigung vorzuweisen (z. B. Behindertenausweis, Anwohner- oder Besucherparkkarte, anderer Nachweis der Erlaubnis einer Unternehmung) und gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen, soweit dies aufgrund der Beschilderung zusätzlich verlangt wird.
Sofern die Signalisation oder die örtlichen Hinweise eine Gebührenpflicht vorsehen, ist für die Benutzung der Parkflächen eine Parkgebühr (Miete) gemäss den ausgeschilderten Tarifen zu entrichten. Die Zahlung erfolgt über die jeweils angegebenen Zahlungsmittel (z. B. Automat, Mobile Payment).
Die zulässige Höchstparkdauer, welche durch Beschilderung ausgewiesen ist, - einschliesslich etwa von ihm zusätzlich erworbener Parkzeit – darf nicht überschritten werden. Es darf nur während der beschilderten Öffnungszeiten parkiert werden.
Das Fahrzeug darf nur innerhalb der jeweils zum Parkieren von Fahrzeugen gekennzeichneten Flächen abgestellt werden, nicht aber in Durch- oder Feuerwehrzufahrten. Sind keine sichtbaren Parkplatzmarkierungen vorhanden, ist das Fahrzeug so abzustellen, dass andere Nutzer nicht behindert und/oder gefährdet werden und die Feuerwehrzufahrten immer gewährleistet wird.
Das Fahrzeug darf nicht auf für Mitarbeiter oder andere Parkberechtigte reservierten Parkplätzen abgestellt werden, ohne selbst entsprechend parkberechtigt zu sein.
Spezielle Parkplätze stehen nur den dafür signalisierten Benutzergruppen zur Verfügung. Diese Parkfelder dürfen nur von den jeweils berechtigten Personen benutzt werden.
Das Parkareal und die Parkplätze dürfen nur zum temporären Abstellen im vertragsgegenständlichen Sinne benutzt werden und dürfen nicht für andere Zwecke (z.B. Reparaturen, Durchfahrten, Abkürzungen etc.) entfremdet werden.
Folgen eines Vertosses gegen die Pflichten des Fahrzeuglenkers
Bei einem Verstoss gegen die diesen Vertrag und gegen die Pflichten des Fahrers wird ein pauschalisierter Schadenersatz in Höhe von CHF 60 fällig. Die Geltendmachung eines höheren, effektiv entstandenen Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wird ein Fahrzeug ohne entsprechende Berechtigung über Nacht auf dem Parkareal bzw. dem Parkplatz abgestellt und liegt dadurch ein Verstoss gegen diese Geschäftsbedingungen vor, so schuldet die Fahrzeuglenkerin oder der Fahrzeuglenker ab dem Folgetag des erstmaligen Verstosses für jeden weiteren angebrochenen Kalendertag einen zusätzlichen, pauschalisierten Schadenersatz in gleicher Höhe. Jeder angebrochene Kalendertag gilt als neuer Verstoss. Die Entschädigungspflicht besteht bis zu einer Obergrenze von höchstens dem Zehnfachen der ausgeschilderten pauschalisierten Schadenersatz.
Die Höhe des pauschalisierten Schadenersatzes richtet sich nach den am Standort angebrachten Hinweistafeln.
Bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen wird aufgrund der erschwerten Identitätsermittlung und Eintreibbarkeit der Forderung ein erhöhter pauschalisierter Schadenersatz in Höhe von CHF 80 verrechnet.
Erfolgt eine Halterabfrage aufgrund eines festgestellten Verstosses gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden die tatsächlich angefallenen Gebühren zusätzlich zum pauschalisierten Schadenersatz weiterverrechnet.
Die Betreiberin ist berechtigt, Fahrzeuge auf Kosten und Risiko der Fahrzeuglenkerin oder des Fahrzeuglenkers von der Parkfläche abschleppen zu lassen, wenn diese unberechtigt und/oder entgegen diesen Geschäftsbedingungen abgestellt worden sind.
Haftung
Die Betreiberin haftet während der Vertragsdauer nur für Schäden, die nachweislich durch sie, ihre Angestellten oder beigezogene Hilfspersonen infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursacht wurden.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Keine Haftung besteht für Schäden, die durch Naturereignisse, höhere Gewalt, Dritte oder anderen Fahrzeuglenkerinnen und -lenker verursacht werden.
Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Anzeige von Schäden
Schäden, für welche die Smart Parking verantwortlich gemacht wird, sind ihr innert 14 Tagen nach deren Feststellung schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Unterlässt die Fahrzeuglenkerin oder der Fahrzeuglenker eine fristgerechte Anzeige, entfallen allfällige Schadenersatzansprüche. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden, die von der Betreiberin vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
Sonstiges
Die Fahrzeuglenkerin resp. der Fahrzeuglenker nimmt zur Kenntnis, dass bei Verdacht auf Verstösse gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Halterabfrage beim zuständigen Strassenverkehrsamt durchgeführt werden kann.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die Haftung der Smart Parking auf Vertrag, ausservertraglichem Anspruch oder einem anderen Rechtsgrund beruht.
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der betroffenen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für allfällige Regelungslücken.
Auf diese Bedingungen findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung, unter Ausschluss von Kollisionsnormen und internationalem Privatrecht, soweit gesetzlich zulässig.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Benutzung der Parkflächen ist der Sitz der Betreiberin, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorschreiben.
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